Definition der Scheinselbständigkeit
Scheinselbständig sind erwerbstätige Personen, die aufgrund der tatsächlichen Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses zu den abhängigen Beschäftigten zählen, aber als Selbständige auftreten. Rechtlich gesehen sind sie Arbeitnehmer, so dass für sie Beiträge zur Sozialversicherung (Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) zu entrichten sind.
Vermutung der Scheinselbständigkeit
Die Sozialversicherungsträger prüfen anhand der von den Arbeits- und Sozialgerichten entwickelten Kriterien, ob ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt. Die Versicherungsträger ermitteln den zugrundeliegenden Sachverhalt zunächst von sich aus. Den Arbeitgeber und den freien Mitarbeiter treffen insoweit allerdings Mitwirkungspflichten.
Kann der Sachverhalt aufgrund der mangelnden Mitwirkung nicht aufgeklärt werden, greift die Vermutungsregelung des § 7 IV SGB IV. Danach liegt eine Scheinselbständigkeit vor, wenn mindestens drei der fünf folgenden Kriterien erfüllt sind:
1. Die Person beschäftigt im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig im Monat ~ 400 € übersteigt;
2. Die Person ist auf Dauer und im wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig;
3. Die entsprechende Tätigkeit wird sowohl beim eigenen Auftraggeber als auch bei vergleichbaren Auftraggebern regelmäßig durch beschäftigte Arbeitnehmer verrichtet;
4. Ihre Tätigkeit lässt typische Merkmale unternehmerischen Handelns nicht erkennen;
5. Ihre Tätigkeit entspricht dem äußeren Erscheinungsbild nach der Tätigkeit, die sie für denselben Auftraggeber zuvor auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt hatte.
Hinweis:
Satz 1 gilt nicht für Handelsvertreter, die im Wesentlichen frei ihre Tätigkeit gestalten und über ihre Arbeitszeit bestimmen können. Die Vermutung kann widerlegt werden.
Die Sozialversicherer checken im Rahmen von Betriebsprüfungen die genannten Kriterien ab. Maßgebend für die Einordnung sind nicht nur die Verträge, sondern auch die tatsächlichen Verhältnisse.
Kommen die Prüfer auf die Vermutung einer Scheinselbständigkeit, so kehrt sich die Beweislast um - es ist nun Sache von Auftraggeber und Auftragnehmer, die Unternehmereigenschaft des freien Mitarbeiters zu belegen.