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Rechtsschutzversicherung

 

Es ist immer gut, eine Rechtsschutzversicherung zu haben. Doch nicht in allen Fällen wird die Rechtsschutzversicherung Ihnen eine Kostendeckung gewähren. Grundsätzlich gilt, dass der Umfang der Eintrittspflicht der Rechtsschutzversicherung vom jeweiligen Vertrag abhängt. In Zweifelsfällen sollten Sie sich unbedingt zur Klärung des Versicherungsschutzes bei Ihrer Rechtsschutzversicherung erkundigen. Dies übernehmen wir gerne für Sie.

 

Es gibt grundsätzlich keine Eintrittspflicht der Rechtsschutzversicherung für vorsätzlich begangene Ordnungswidrigkeiten und Straftaten, sondern nur für fahrlässig begangene. Dies bedeutet, dass für die ganz überwiegende Mehrheit der Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr eine Eintrittspflicht der Rechtsschutzversicherung besteht, dagegen nur für einen Bruchteil der Strafverfahren nach dem Strafgesetzbuch mit den Nebengesetzen. Stellt sich also womöglich während des Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahrens heraus, dass die jeweilige Tat vorsätzlich begangen wurde so entfällt rückwirkend der Rechtsschutz und es müssen eventuell bereits geleistete Vorschüsse in vollem Umfang zurückerstattet werden.

 

Kontaktieren Sie uns, wir beraten Sie hier gerne.


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Rechtsanwalt Nikolai Zimmermann | rechtsanwalt@ra-zimmermann.com