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Rechtsanwaltshonorar

Seit Mitte 2004 wird die Rechtsanwaltsvergütung durch das RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) geregelt. Die BRAGO (Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung) gilt nur noch für Altfälle aus der Zeit davor.

Grundsätzlich errechnet sich das Anwaltshonorar aus dem Gegenstandswert der Rechtssache. Jedem Gegenstandswert wird in der Anlage 2 zu § 13 Absatz 1 RVG ein Gebühr zugeordnet. Dieser Gebühr wird dann wiederum in Anlage 1 zu § 2 Absatz 2 RVG ein Multiplikator zugeordnet mit dem je nach Verfahren die Gegenstandsgebühr multipliziert wird.

In vielen Fällen, insbesondere in Strafsachen, ist es mittlerweile üblich eine Honorarvereinbarung abzuschließen. Hierbei kann gewählt werden zwischen einer Pauschalvereinbarung und einem Stundenhonorar. Die Höhe der Honorarvereinbarung richtet sich in erster Linie nach der Schwierigkeit und dem Umfang der Tätigkeit. Dabei legen wir großen Wert auf eine ausgewogene Kosten/Nutzen-Relation für den Mandanten.

 

Kontaktieren Sie uns, wir beraten Sie hier gerne persönlich.


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Rechtsanwalt Nikolai Zimmermann | rechtsanwalt@ra-zimmermann.com