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Fernabsatzrecht

 

Bei einem Fernabsatzgeschäft können Sie sich auch nach Vertragsschluss einfach wieder vom Vertrag lösen, ohne dass Sie einen besonderen Grund hierfür haben müssen. Hierzu stehen Ihnen Widerrufs- und Rückgaberecht zur Seite.

 

Bei einem Vertragsschluss im Ladengeschäft sind Sie in dem Moment, in dem Sie die Unterschrift unter den Kaufvertrag setzen oder die Ware an der Kasse vorlegen, zur Zahlung und zur Mitnahme der erworbenen Sache verpflichtet.

 

Bei Abschluss eines Fernabsatzgeschäftes haben Sie die Möglichkeit, sich relativ einfach wieder von dem Vertrag zu lösen, ohne eine meist lästige Auseinandersetzung mit dem Verkäufer. Sie können Ihrem Vertragspartner ohne Angabe eines Grundes entweder den Widerruf des Geschäftesabschlusses erklären oder ihm dies durch Rücksendung der Ware zu erkennen geben. Der Verkäufer muss im Falle des Widerrufs oder der Rückgabe die Ware annehmen und Ihnen das Geld, und zwar ohne Abzug, sofern die Ware neuwertig ist, zurück geben.

Details:

Wenn Sie einen Fernabsatzvertrag über die Lieferung einer Ware geschlossen haben, können Sie sich durch Rückgabe der Ware innerhalb der Widerrufsfrist von 2 Wochen wieder vom Vertrag lösen. Die Rückgabe der Ware erfolgt durch einfache Rücksendung an den Unternehmer. Dieser ist verpflichtet, eine Rücksendeadresse anzugeben.

 

Der Beginn der Widerrufsfrist bei Warenlieferungen hängt davon ab, ob Sie zuerst vom Unternehmer über Ihre Rechte im Fernabsatzgeschäft belehrt wurden und anschließend die Ware erhalten haben, oder ob Sie erst die Ware erhalten haben und anschließend bzw. anlässlich dessen über Ihre Rechte belehrt wurden (z.B. erst bei Lieferung).

 

Wenn Sie erst die Ware erhalten haben und dann über Ihre Rechte belehrt wurden, beginnt die 2-wöchige Widerrufs- oder Rückgabefrist mit der Belehrung. Wenn Sie die Belehrung bereits vor Lieferung der Ware vom Unternehmer erhielten z.B. bei Bestellung, beginnt die 2-wöchige Frist mit dem Tag, an dem Sie Ihre Ware erhalten. Für die Einhaltung der 2-Wochen-Frist genügt übrigens das rechtzeitige Absenden der Ware. Bewahren Sie also Ihren Versandbeleg gut auf. Um ganz sicher zu gehen, sollten Sie die Verpackung und Versendung der zurückzugebenden Ware zusammen mit einem Zeugen vornehmen.

 

Wenn der Vertrag Warenlieferungen zum Inhalt hatte, die nicht per Postpaket versand werden können (mehr als 20 kg), haben Sie die Möglichkeit, durch ein schriftliches Rückgabeverlangen den Vertragsschluss zu widerrufen. In einem Rückgabeverlangen teilen Sie dem Unternehmer mit, dass Sie die Ware zurückgeben möchten. Aus dem schriftlichen Rückgabeverlangen müssen Sie als Absender und der Vertrag, der rückgängig gemacht werden soll, deutlich hervorgehen.

 

Rechtsanwalt Nikolai Zimmermann - Theatinerstr. 30 - 80333 München | rechtsanwalt@ra-zimmermann.com