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Inkasso

Sie haben offene Forderungen und wissen nicht, wie Sie diese beitreiben können?

Durch die langjährige Erfahrung im Umgang mit säumigen Schuldnern ist die Kanzlei Zimmermann Ihr optimaler Ansprechpartner bei der bundesweiten Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Durch Kooperationen mit Anwälten der EU Mitgliesstaaten können wir jedoch auch fast in ganz Europa Ihre Ansprüche durchsetzen.

Unser effektives Inkassoverfahren fordert den Schuldner zunächst mit Nachdruck aussergerichtlich auf, den offenen Anspruch auszugleichen. Kommt der Schuldner dieser letzten Zahlungsmöglichkeit nicht nach, wird mit gerichtlicher Hilfe - bis hin zur Zwangsvollstreckung - der Druck auf den Schuldner stufenweise erhöht.

Durch den Einsatz modernster Technologien wie zum Beispiel der qualifizierten elektronischen Signatur werden von uns erlassene Mahnbescheide in der Regel innerhalb weniger Tage dem Schuldner zugestellt. Die beim herkömmlichen Mahnbescheid üblichen Bearbeitungszeiten von bis zu 6 Wochen werden dadurch umgangen. So kommen Sie schneller zu Ihrem Geld und die Gefahr sinkt, dass der Schuldner in der Zwischenzeit insolvent wird.

Unser Forderungsinkasso ist auch darauf vorbereitet größere Mengen an offenen Forderungen schnell und effizient zu bearbeiten. So ist es uns möglich offene Forderungen aus Dateien unserer Mandantschaft zu importieren und daraus Mahnschreiben oder gerichtliche Mahnanträge zu erstellen. Dadurch sind wir in der Lage auch das Zahlungsmanagement von großen Firmen, Vereinen oder Verbänden professionell abzuwickeln.

Für Ihre Forderungen bieten wir hier ein PDF File zum Download bereit. Bitte füllen Sie dieses so weit wie möglich aus und senden Sie es uns unterschrieben zurück. So können wir Ihren Schuldner unverzüglich zur Zahlung auffordern.

 

Zu Ihrer Information: Das gerichtliche Mahn- und Klageverfahren


1. Der Vollstreckungstitel

Ist Ihr Schuldner nicht nur zahlungsunwillig, sondern auch zahlungsunfähig, so muss die Forderung tituliert werden. Die meisten zahlungsunwilligen Schuldner zahlen in der Regel recht schnell, wenn sie merken, dass es ernst wird.

Man muss aber im Vorfeld zunächst feststellen, ob der Schuldner die eidesstattliche Versicherung abgegeben oder einen Insolvenzantrag gestellt hat. Dies kann man zum einem beim örtlich zuständigen Insolvenzgericht erfahren oder auch bei Auskunftsdienstleistern.

Mit einem entsprechenden Vollstreckungsbescheid oder Urteil (aufgrund einer Zahlungs-, Scheck-, Wechsel-, oder Urkundenklage) kann man 30 Jahre lang gegen den Schuldner oder dessen Rechtsnachfolger vollstrecken. Im Rahmen der Vollstreckung können Kontenpfändungen, Forderungspfändungen, Gehaltspfändungen und Pfändungen in andere Vermögenswerte des Schuldners durchgeführt werden. Der Schuldner kann darüber hinaus zur Abgabe der so genannten Eidesstattlichen Versicherung gezwungen werden.

2. Die Ratenzahlungsvereinbarung

Kann ein Schuldner zumindest Teilbeträge leisten, so bietet sich eine Ratenzahlungsvereinbarung an. Diese setzen wir rechtssicher für Sie auf. In dieser Ratenzahlungsvereinbarung wird die monatliche Rate festgelegt, ferner erkennt der Schuldner die Forderung vollumfänglich an, es können weitere Zahlungsmodalitäten bei einem Zahlungsverzug (z.B. sofortige Fälligkeit der Restforderung) oder sogar Gerichtsstandsvereinbarungen bei Kaufleuten vereinbart werden. In der Praxis hat sich die Ratenzahlungsvereinbarung gegenüber Verbrauchern als sehr effektiv herausgestellt.

3. Der Insolvenzantrag

Ist Ihr Schuldner ein Unternehmer, so können Sie selbst Insolvenzantrag stellen. Dadurch wird, zahlt Ihr Schuldner auch dann nicht, mit der Zwangsweisen Abwicklung des Unternehmens durch einen vom Gericht bestellten Insolvenzverwalter begonnen. Auch die bloße Drohung mit diesem drastischen mittel ist oft ein sehr effektives Mittel.

4. Der Strafantrag

Stellen Sie fest, dass Ihr Schuldner bereits eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte, bevor er mit Ihnen in Geschäftsverbindung trat und wusste er, dass er Sie nicht bezahlen kann, so stellt dies strafrechtlich gesehen einen Eingehungsbetrug gemäß § 263 StGB (Strafgesetzbuch) dar.

Man kann seinen Schuldner insoweit darauf hinweisen, dass man die Sache zur Anzeige bringt, falls keine umgehende Zahlung erfolgt. Ein Strafverfahren ist sehr unangenehm. Dies wissen heutzutage auch die Profischuldner. Selbst geplatzte Schecks oder Wechsel können zur Anzeige gebracht werden, dies wissen jedoch nur die wenigsten.

 

Für ein schnelles Forderungsinkasso bieten wir Ihnen hier die Möglichkeit das Vollmachtsformular vorab als PDF herunterzuladen.

Rechtsanwalt Nikolai Zimmermann - Theatinerstr. 30 - 80333 München | rechtsanwalt@ra-zimmermann.com